Stand

 01/2009

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Nachstehende Bedingungen gelten für alle - auch zukünftige - Geschäfte zwischen GECOS und dem Kunden, auch wenn ab- weichenden und zusätzlichen Bedingungen des Kunden, die GECOS hiermit ausdrücklich ablehnt, im Einzelfall nicht wider- sprochen wird. Etwa abweichende Vereinbarungen gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag.

 

2. Vertragsabschluß

1. GECOS Angebote sind freibleibend. 

2. Ein Vertrag (Auftrag) mit dem Kunden kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestä:tigung von GECOS zustande. Die Übersendung einer Rechnung - z.B. bei geringem Auftragswert oder sofortiger Lieferung - kommt einer Auftragsbestätigung gleich. 

3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Schriftform. 

4. Spezielle Produktbeschreibungen und Projektziele bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform einschließlich Unterzeichnung durch GECOS.

 

3. Preise

Preise verstehen sich ab Eningen zuzüglich Frachtspesen, Transportverpackung und Transportversicherung. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreisen berechnet.

 

4. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. 

2. Verspätete Zahlungen berechtigen GECOS, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Nachweis weitergehenden Schadens bleibt GECOS, der Nachweis geringeren Schadens dem Kunden vorbehalten. 

3. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig. 

4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen von GECOS gegenüber dem Kunden sofort fällig. 

5. Wechsel und Schecks sind keine Barzahlung, sie werden, wenn GECOS ihre Hergabe einräumt, nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks ist GECOS nicht verpflichtet.

 

5. Lieferung

1. Von GECOS genannte Lieferfristen/-termine, die verbindlich/ unverbindlich vereinbart werden können, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. In Verzug gerät GECOS in jedem Fall erst durch Mahnung. 

2. Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen sonst von GECOS nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluß sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei GECOS-Lieferanten und/oder Unterlieferanten. GECOS ist in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. GECOS ist auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Kunde ist berechtigt zurückzutreten, wenn GECOS nicht binnen einer Woche nach Aufforderung erklärt, ob binnen angemessener Frist geliefert oder das Rücktrittsrecht ausgeübt wird. 

3. GECOS ist, soweit dem Kunden zumutbar, zu Teillieferungen berechtigt. 

4. Bei Auslandslieferung hat der Kunde alle Nachweise beizubringen, die GECOS für die Aus- und Einfuhr benötigt. 

5. Annahmeverzug berechtigt GECOS zur Berechnung von Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages je angefangenem Kalendermonat. Verweigert der Kunde nach einer von GECOS gesetzten Nachfrist die Annahme der Lieferung oder erklärt er, die Lieferung nicht abnehmen zu wollen, kann GECOS die Vertragserfüllung ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In diesem Fall ist GECOS berechtigt, als Schadensersatz 25% des vereinbarten Kaufpreises zu fordern. Die Geltendmachung nachgewiesenen höheren Schadens bleibt GECOS, der Nachweis geringeren Schadens dem Kunden vorbehalten.

 

6. Eigentumsvorbehalt

1. GECOS behält sich das Eigentum an der Lieferung vor bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung aus diesem Vertrag einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung hereingegebener Wechsel und Schecks. Ist der Kunde Vollkaufmann, behält sich GECOS das Eigentum an der Lieferung bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandener oder entstehender Forderungen vor; das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von GECOS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. 

2. Der Kunde hat die Vorbehaltslieferung mit kaufmännischer Sorgfalt für GECOS zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. 

Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an GECOS ab. GECOS nimmt die Abtretung an. 

3. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Lieferung entstehenden Forderungen an GECOS ab. Er ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen von GECOS hat er die abgetretenen Forderungen und die Schuldner offenzulegen. 

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist GECOS berechtigt, die Vorbehaltslieferung auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. 

5. Bei einem Rücknahmerecht gemäß Abs. 4 ist GECOS berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltslieferung abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltslieferung ermächtigten Mitarbeitern von GECOS den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit - auch ohne vorherige Anmeldung - zu gestatten. 

6. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 

7.Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

7. Liefermenge / Gefahrübergang

1. Die Liefermenge wird verbindlich durch Unterschrift des Kunden oder einer von ihm beauftragten Person unter dem Lieferschein festgestellt. Sichtbare Mengendifferenzen müssen GECOS binnen 3 Tagen nach Eingang der Lieferung angezeigt werden. Danach sind Beanstandungen ausgeschlossen. 

2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von GECOS verlassen hat, und zwar auch dann, wenn GECOS ausnahmsweise den Versand schuldet. Wird der Versand aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen verzögert oder unmöglich, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

8. Gewährleistung

1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, daß dieser seinen kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 BGB ordnungsgemäß nachgekommen ist mit der Maßgabe, daß bei Überprüfung erkennbare Mängel binnen einer Woche ab Eingang der Lieferung, verdeckte Mängel binnen einer Woche ab Feststellung - jeweils eingehend bei GECOS - schriftlich gerügt werden müssen. 

2. Liegt ein von GECOS zu vertretender Mangel vor, ist GECOS zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. GECOS ist berechtigt, Hinweise zur Behebung des Fehlers zu geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen zu ergreifen, beispielsweise Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die Behebung des Fehlers durch den Kunden ermöglichen, insoweit ist ein Nachbesserungsanspruch ausgeschlossen. Der Kunde ist - vorbehaltlich der Sonderregelung gemäß Ziff. 3 - zur Wandlung (Rückgängig- machung des Vertrages) oder entsprechender Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigt, wenn binnen 14 Kalendertagen ab Eingang der Mängelanzeige und der beanstandeten Lieferung bei GECOS Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen sind. Nachbesserungspflichten werden erst fällig, wenn GECOS eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels schriftlich zugeht. 

3. Bei den Softwareprodukten sind - trotz Erprobung der repräsentativen Einsatzbedingungen - bei besonderen Kom- binationen von Daten oder Funktionen Fehler im Ablauf oder in den Ergebnissen nicht auszuschließen. GECOS ist verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten ab Lieferung dem Kunden bei einem Softwareproduktfehler vorhandene Software-Änderungsstände auf Anforderung unentgeltlich zu übersenden. Wird dieser Fehler hierdurch nicht innerhalb angemessener Frist entweder beseitigt oder in einer dem Kunden zumutbaren Weise umgangen, gilt Ziffer 2 mit der Maßgabe, daß wir zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt sind. Für den Fall, daß die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlschlägt, ist der Kunde zur Herabsetzung des vereinbarten Preises oder Rückgängig- machung des Vertrages berechtigt. 

4. Unwesentliche, dem Kunden zumutbare Abweichungen von dem vereinbarten Liefergegenstand verpflichten GECOS nicht zur Gewährleistung. GECOS ist berechtigt, Bearbeitungsaufwand zu berechnen, wenn sich die Beanstandung als unbegründet herausstellt oder auf einem Bedienungsfehler beruht. 

5.Schadensminderungsmaßnahmen von GECOS sind kein Mängelanerkenntnis; Verhandlungen über Beanstandungen beinhalten keinen Verzicht auf den Einwand unterlassener Unter- suchungs- und Rügeobliegenheit. Diese Bestimmungen gelten auch für Falschlieferungen.

 

9. Nutzungsrechte

a) Anwendungsprogramme, die für Kunden entwickelt und/oder angepaßt wurden: 

Dem Kunden steht das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form auf den Geräten zu nutzen, die in den Systemscheinen aufgeführt sind. Die Softwareprodukte mit derselben Software-Seriennummer dürfen nur auf einer Systemeinheit gespeichert werden. Der Kunde ist berechtigt, von jedem Softwareprodukt bis zu 2 Kopien für Zwecke der Datensicherung herzustellen. Eine darüber hinaus gehende Vervielfältigung der Software- produkte oder eine Vervielfältigung der Dokumentation ist unzulässig. Bei erlaubter Vervielfältigung hat der Kunde alphanumerische Kennungen, Warenzeichen und Urheberr- echtsvermerke unverändert mitzuvervielfältigen und über den Verbleib der Kopien Aufzeichnungen zu führen, die GECOS auf Wunsch einsehen kann. Der Kunde wird zeitlich unbegrenzt dafür sorgen, daß die Softwareprodukte einschließlich der Vervielfältigung und die Dokumentation ohne schriftliche Zustimmung von GECOS Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 

b) Standardsoftware von Drittanbietern: 

An Standardprogrammen erwirbt der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Übertragung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige an GECOS. Die Nutzung im Netz erfordert eine spezielle Lizenz. Bei Datenträgern mit mehreren Programmen wird der Kunde nur die für ihn freigegebenen Programme oder Module nutzen. Er wird auch alle sonstigen auf Programmträgern oder Begleitmaterial vorge- sehenen Nutzungsbedingungen respektieren. Der Kunde wird GECOS unverzüglich von Schutzrechtsbehauptungen Dritter informieren. GECOS ist berechtigt, die Rechtsverteidigung des Kunden auf eigene Kosten zu übernehmen.

 

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für alle Lieferungen, auch frachtfreie, ist das Abgangswerk oder -lager. 

2. Ist der Kunde Vollkaufmann, ist Reutlingen als Gerichtsstand vereinbart. GECOS ist jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden oder sonst zulässigen Gerichtsständen zu klagen. 

3. Es ist ausschließlich das deutsche Recht maßgeblich.

 

11. Allgemeine Haftungsklausel

Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn der Schaden von GECOS, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Ver- richtungs-/Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder eine Einstandsverpflichtung auch für einfache Fahrlässigkeit besteht, weil für das Vertragsverhältnis wesentliche Pflichten oder solche Pflichten verletzt sind, deren Nichterfüllung typischerweise Schäden an Leib und Leben mit sich bringt. Für einfache Fahrlässigkeit haftet GECOS im übrigen auch dann, wenn eine betriebliche Haftpflichtversicherung den Schaden abdeckt oder eine solche Versicherung zumutbar hätte abgeschlossen werden können. Für den Fall, daß GECOS für einfache Fahrlässigkeit haftet oder grobes Verschulden von Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen vorliegt, ist die Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens sowie des unmittelbaren Schadens beschränkt.

 

12. Datenverarbeitung

GECOS speichert über den Kunden firmen- bzw. gegebenenfalls personenbezogene Daten mit automatischer Datenverarbeitung.

 

13. Schlußbestimmungen

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, an der Vereinbarung einer rechtswirksamen Bestimmung mitzuwirken, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.